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Laut dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG, § 11, Abs.1 Nr.5 lit.b) ist die Wirkung einer Behandlung, durch vergleichende bildliche Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach einer Behandlung, verboten.

 

Ästhetik, Zahnarzt, Veneers, Lächeln